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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft im UmwStG

Benjamin Brucker
pubblicato da GRIN Verlag

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universitat Hohenheim (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prufungswesen), Veranstaltung: Seminar fur Betriebswirtschaftliche Steuerlehre uber aktuelle Fragen der Unternehmensbesteuerung, 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Vorausgesetzt, es wird qualifiziertes Betriebsvermogen (BV) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht, das deutsche Besteuerungsrecht an diesem BV grundsatz-lich nicht eingeschrankt ist und der Einbringende hierfur neue Anteile an der ubernehmenden Gesellschaft erhalt, kann eine solche Einbringung grundsatzlich steuerneutral durchgefuhrt werden. Eine abschließende Aufzahlung der Umwandlungsvorgange, welche als Einbringung gelten, ist in § 1 Abs. 3 UmwStG enthalten. Danach kann eine Einbringung im Wege der Gesamt-rechtsnachfolge (nach den Vorschriften des UmwG) oder durch Einzelrechtsnachfolge statt-finden. Auf die Einzelrechtsnachfolge wird im Folgenden nicht eingegangen. Zusatzlich gel-ten nach § 1 Abs. 3 UmwStG auch vergleichbare auslandische Vorgange als Einbringung. Ist ein vergleichbarer Vorgang nicht gegeben, besteht immer noch die Moglichkeit einer Ein-bringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Der sechste Teil des UmwStG regelt in § 20 UmwStG die Einbringung von Unternehmens-teilen in eine Kapitalgesellschaft (Sacheinbringung) und in § 21 UmwStG die Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilstausch). Werden die erhaltenen bzw. ubertragenen Anteile vom Einbringenden bzw. der ubernehmenden Gesellschaft veraußert, kommt es nach § 22 UmwStG zu einer ruckwirkenden Besteuerung, sodass de facto die Steuerneutralitat ent-fallt. § 23 UmwStG regelt die Auswirkungen einer Einbringung bei der ubernehmenden Ge-sellschaft. Im achten Teil des UmwStG wir der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapi-talgesellschaft behandelt. Da § 25 UmwStG lediglich auf die Anwendbarkeit der §§ 20-23 UmwStG verweist, wird auf den Formwechsel nicht naher eingegangen. Zuerst wird auf die Voraussetzungen einer Sacheinbringung bzw. eines Anteilstausch und die Auswirkungen beim Einbringenden bzw. Aufnehmenden eingegangen. Anschließend wird vertiefend die ruckwirkende Besteuerung und deren Wirkungen beim Einbringenden betrach-ten.

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