Anliegern steht grundsatzlich ein subjektives Recht auf eine Verbindung des betroffenen Grundstucks mit dem offentlichen Straßennetz. Nachfolgend werden dazu die gerichtlichen Grundsatze dargestellt. Dafur werden in diesem Buch die Leitsatze der jungeren hochstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, zum Teil gekurzt, vorgestellt. Zum Nachlesen und zur weiteren Recherche wird die jeweilige Veroffentlichung in Fußnoten nachgewiesen.