Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: sehr gut, Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg, Veranstaltung: Seminar im Kirchen- und Staatskirchenrecht, 34 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In jedem Schuldverhaltnis gilt der Grundsatz der Leistungstreuepflicht, wonach die Vertragspartner gehalten sind, den Vertragszweck bzw den Leistungserfolg weder zu gefahrden noch zu beeintrachtigen (sog. arbeitsrechtliche Treuepflicht, §242 BGB). Die Erfullung kirchlicher Aufgaben vertragt keine scharfe Scheidung zwischen dienstlicher Loyalitat und außerdienstlicher Ungebundenheit. Die Begriffe Loyalitatspflicht und Loyalitatsobliegenheit werden teilweise synonym verwendet, teilweise wird von Obliegenheiten dann gesprochen, wenn es um Verhaltensanforderungen geht, die im privaten, außerdienstlichen Bereich anzusiedeln sind, wahrend echte Rechtspflichten dann angenommen werden sollen, wenn der Arbeitgeber nur durch das geschuldete Tun oder Unterlassen zufriedengestellt werden kann. Zur Begriffsvereinheitlichung wird vorgeschlagen, von Loyalitatsobliegenheiten nur dann zu sprechen, wenn es sich um Verstoße handelt, deren Nichtbeachtung eine Kundigung rechtfertigen wurde: Dadurch werde klargestellt, daß die Verstoße nicht im Bereich der Hauptleistungspflichten anzusiedeln seien, was bei einer Interessenabwagung im Rahmen der Rechtmaßigkeitsprufung der Kundigung stets eine Rolle spiele. Bei Verletzung echter Rechtspflichten hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erfullung, ebenso sind Schadensersatzanspruche denkbar. Die Reaktionsmoglichkeiten des Arbeitnehmers bei Obliegenheitsverletzungen sind beschrankt: Er kann einen Arbeitnehmer bei Beforderungsentscheidungen benachteiligen oder ihn abmahnen. Ansonsten kommt lediglich eine Beendigung des Arbeitsverhaltnisses durch Kundigung in Betracht, wobei diese nach Maßgabe der §§626 BGB bzw 1 II KSchG erfolgen muß.