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Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Ines von Hollen
pubblicato da GRIN Verlag

Prezzo online:
13,99

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Bremen, Veranstaltung: Bilanzierung/Bilanzlehre/-politik, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsätzlich ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going- Concern- Prinzip) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auszugehen. Es gilt der sog. Fortführungsgrundsatz. [Vgl. Winnefeld, Bilanz- Handbuch, 2002, S. 709; vgl. Budde/Geißler, Beckscher Bilanzkommentar, 1999, S. 397] Diese Vorschrift gehört zum ersten Abschnitt im Dritten Buch des HGB und ist somit für alle Kaufleute des HGB anzuwenden. Sie gilt für alle Rechtsformen und Unternehmensgrößen uneingeschränkt für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Zur Beurteilung des Fortführungsgrundsatzes wird geprüft, ob das Unternehmen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung seine gewerbliche Tätigkeit für einen übersehbaren Zeitraum [Vgl. IDW PS 270, Tz. 8; vgl. ADS, 2002, Tz. 24; vgl. Budde/Geißler, Breckscher Bilanzkomentar, 1999, S. 398. übersehbarer Zeitraum: Im IDW PS 270 wird der Zeitraum, den die gesetzlichen Vertreter für ihre Einschätzung verwendet haben, mindestens jedoch zwölf Monate (gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahres) genannt. Der Prognosezeitraum sollte aber mindestens einen vollen Produktionszyklus umfassen. Budde/Geißler legen dar, dass Abweichungen in beide Richtungen möglich sind. Laut Küting/Weber sind Abweichungen nur nach oben möglich.] fortsetzen kann. Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten können allerdings dazu führen, dass es zu einer Abkehr von der Going- Concern- Prämisse (Non Going- Concern) kommt. [Vgl. Lück, Das Going- Concern- Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung, DB 2001, S. 1946.] Im HGB ist nicht definiert, wie im Falle einer Abkehr von der Unternehmensfortführung zu verfahren ist. Daher sind aus den allgemeinen und speziellen Vorschriften die entsprechenden Regelungen abzuleiten. Das IDW hat mit der Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS 17) [Der IDW ERS HFA 17 ist in der Sitzung des HFA am 08.12.2005 verabschiedet worden.] zum Ansatz und zur Bewertung im Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie Ausweis und Auswirkungen auf Anhang und Lagebericht im Fall einer Abkehr von der Going- Concern- Prämisse die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dargestellt. Im Folgenden werden diese Regelungen erläutert. Die vorliegende Arbeit beschreibt im zweiten Kapitel die Ursachen einer Abkehr von der Unternehmensfortführung durch tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten. In Kapitel drei wird auf die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter zur Beurteilung der Going- Concern- Prämisse eingegangen. Im Focus steht das vierte Kapitel, das die Folgen einer Abkehr von der Going- Concern- Prämisse darstellt. Die Bilanzierung dem Ansatz nach und die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie Fragen des Ausweises und Folgen für den Anhang und Lagebericht werden erklärt. Auf Besonderheiten im Konzernabschluss wird nicht eingegangen. Im Kapitel fünf wird ein kurzes Fazit gegeben.

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