Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 1,0, Universitat Hildesheim (Stiftung) (Geschichte), Veranstaltung: Ausgewahlte Aspekte der Geschichte Europas im Spatmittelalter, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Burger (lat. civis) leitet sich ab von burgus (Burg). 1 So wie das Land im Mittelalter untrennbar mit dem Begriff der Bauern verbunden war, so war es die Stadt mit dem Begriff der Burger. Auch wenn die Stadt sich im Spatmittelalter nicht mehr als Burg verstand, so blieb doch der Name ihrer Bewohner an dem Begriff haften. Jedoch waren nicht automatisch alle Stadtbewohner einer spatmittelalterlichen Stadt auch Burger im Rechtssinn. Nach der mittelalterlich gepragten Verfassung war ein Burger 'ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss' 2 , zu denen beispielsweise die Steuerpflicht zahlte. 3 Alle ubrigen Bewohner der Stadt nannte man Inwohner. Voraussetzung fur die Burgerschaft, also die Nutznießung aller Freiheitsrechte in einer Stadt, war in der Regel der Grundbesitz. Als Grundbesitz definierte man den Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb einer Stadt. 4 Im Spatmittelalter kam ein formliches Verfahren hinzu, das die Burgerschaft mit einem Burgereid auf das Stadtrecht besiegelte. Damit war die Burgerschaft nicht zwangsweise an bestimmte berufliche Tatigkeiten gebunden, sondern allein vom Immobilienbesitz abhangig. Gleichzeitig kann daraus abgeleitet werden, dass die Burgerschaft mit einem bestimmten Wohlstand untrennbar verbunden war, der sich im Grundbesitz außerte und damit auch nur einem kleinen Kreis der Stadtbevolkerung zuteil wurde. Burger war kein Titel, den man auf Lebenszeit erhielt; die Burgerschaft musste vielmehr beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewahrt und im Burgeraufnahmebuch schriftlich festgehalten. Bei Wegfall der Voraussetzungen, insbesondere des Grundbesitzes, entfiel folglich auch das Burgerrecht. Fur die 'Burgerschaftsfrage' bleibt festzuhalten, dass es keine einheitliche Regelung gab, sondern diese von Stadt zu Stadt verschieden war und sich die Regelungen daruber hinaus auch noch im Laufe der Zeit veranderten. Obwohl man den Begriff des Burgers nicht an bestimmten Tatigkeiten, sondern am Grundbesitz festmachte, so lasst sich doch festhalten, dass folgende Gruppen im Allgemeinen als Burger zu bezeichnen waren. Zu ihnen gehorten die Kaufleute, Handler und Handwerker. [...]