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Das Bundesverfassungsgericht im Gefuge der Europaischen Union - Verlierer der Integration?

Patrick Ehlers
pubblicato da GRIN Verlag

Prezzo online:
6,99

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Universitat Potsdam (WiSo-Fakultat), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem BVerfG ein hochstes Gericht geschaffen, das beschrankte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt besitzt. Es wurde als selbstandiges, unabhangiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden Zustandigkeiten ausgestattet. Diesem hochsten Gericht ist im Zuge der europa ischen Integration in Form des Europaischen Gerichtshofes eine Art Konkurrent entstanden. Die Integration in der Europaischen Union auf politischem sowie auf dem wirtschaftlichen Sektor scheint weitestgehend vollendet zu sein, zumindest sind hier aber die jeweiligen Zustandigkeiten im Sinne der Subsidiaritat eindeutig festgelegt. Auf dem rechtlichen Se ktor hingegen kann nicht behauptet werden, dass eine eindeutige Verte ilung der Zustandigkeiten erfolgt ist. So scheint zu diesem Thema konfliktar zu sein, dass sich nationales deutsches Recht mit internationalem europaischem Recht an einigen Punkten uberschneidet. Allerdings muss hier wiederum berucksichtigt werden, dass es zwar eine deutsche Verfassung, das Grundgesetz, gibt, bis dato jedoch (noch) keine europaische Verfassung. Dennoch ist es auch heute schon so, dass europaisches Recht generell nationales Recht bricht. Denn 'allem Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist fur den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit) (...); es geht in allen Mitglie dstaaten dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behorden und Geric hte der Mitgliedstaaten mussen es anwenden und durfen entgegenstehendes nationales Recht nicht (mehr) berucksichtigen.'1 Sollte also demnachst eine europaische Verfassung verabschiedet werden, so scheint eine Anwendung im Sinne des GG-Artikel 31 (Vorrang des Bundesrechts) wahrscheinlich, d.h. , dass hoher stehendes Recht (hier: EU-Recht), nationales Recht breche. Vor diesen Hintergrunden ist die Stellung und Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Verhaltnis zum Europaischen Gerichtshof zu klaren. 1 Klinke: Der Gerichtshof der Europaischen Gemeinschaften, Baden-Bade 1989, S. 15

Dettagli down

Generi Politica e Società » Ideologie e Teorie politiche » Sistemi politici comparati

Editore Grin Verlag

Formato Ebook con Adobe DRM

Pubblicato 14/05/2004

Lingua Tedesco

EAN-13 9783638276054

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