Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1,7, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln (Fachhochschule), Veranstaltung: Wirtschaftsrecht, 13 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 12. Oktober 2004 ist die Umsetzungsfrist für die europäische Marktmissbrauchslinie abgelaufen. Bis dahin musste Deutschland sein Wertpapierhandelsrecht an die europäischen Vorgaben angepasst haben. Hierzu ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) formuliert worden. Das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes ist Ende Oktober 2004 in Kraft getreten. Neben dem Wertpapierhandelsgesetz wurden auch Teile des Verkaufsprospektgesetzes, sowie geringfügig das Börsengesetz, die Änderungen der WpÜG-Angebotsverordnung und die Grundstücksverkehrsordnung geändert. Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz zielt, wie der Name schon sagt, darauf ab, den Schutz der Anleger zu verbessern und eine Angleichung des deutschen Rechtes an das europäische Recht zu erreichen. Ein einheitliches System bezüglich Insiderhandel und Marktmanipulation zu schaffen und hierdurch das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken streben die Gesetzesmacher an. Grundlage der im Anlegerschutzverbesserungsgesetz getroffenen Entscheidungen ist die Erkenntnis, dass ein innereuropäischer Finanz- und Wertpapiermarkt nur dann optimal funktionsfähig ist, wenn er aufrichtig und transparent ist. Die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes greifen insbesondere auf das neue Insiderrecht sowie die Neuregelung der Ad-hoc-Publizitäten durch, womit sich auch diese Hausarbeit beschäftigt. Des weiteren regelt das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, soweit es in das Wertpapierhandelsgesetz integriert wird, dass Emittenten zukünftig Insiderverzeichnisse zu führen haben (§ 15 b AnSVG). Es wird eine Anzeigepflicht Privater bei Verdacht von Insider-Geschäften eingeführt (§ 10 AnSVG). Außerdem wurde der Anwendungsbereich der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte erweitert (Directors Dealings, § 15 a AnSVG) und die Regeln über die Marktpreismanipulation wurden ausgedehnt (§ 20 a AnSVG).