V-Leute werden zu strafprozessualen Zwecken eingesetzt, obwohl fur sie keine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung besteht. Ähnlich stellte sich die Situation bis vor kurzem im Bereich der Nachrichtendienste dar. 2016 hat der Gesetzgeber mit den §§ 9a, 9b BVerfSchG reagiert und erstmals eine Regelung fur den nachrichtendienstlichen V-Manneinsatz geschaffen. Dadurch wurde auch der Druck auf den Gesetzgeber erhoht, auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts ebenfalls tatig zu werden. Die Autorin bezieht die 2016 eingefuhrte Neuregelungen des BVerfSchG in die Diskussion ein. Sie zeigt die Notwendigkeit einer strafprozessualen Regelung auf und unterzieht die Anforderungen an eine solche Normierung und die Handlungsmoglichkeiten des Gesetzgebers einer vertieften Analyse.