Rechtsanwalte konnen sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwalten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu. Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform fur Rechtsanwalte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Grunden besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschranken. Dies wurde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhaltnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlussen des Vorstands in der Vorstandsgeschaftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jungst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwalte auf den Prufstand des Gesetzgebers gehort.