Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche, Note: 1,3, Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg (Institut fur Politikwissenschaft), Veranstaltung: Vergleichende Regierungslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Hausarbeit: Als die sogenannten 'Obersten Huter' einer Verfassung werden das Bundesverfassungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland und der Supreme Court in den USA bezeichnet - inwieweit ist in diesem Zusammenhang die in der Literatur immer wiederkehrende Aussage einer 'Justizialisierung der Politik' aufrecht zu erhalten und welche Unterschiede lassen sich zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland herausarbeiten? Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg Exzellenzuniversitat Institut fur Politische Wissenschaft Grundlagen der Vergleichenden Analyse politischer Systeme Prof. Dr. Aurel Croissant WS 2010/2011 Lars Renngardt Matr. Nr.: 2663518 E-Mail: Lars-Renngardt@web.de Politikwissenschaften 75 %, Fachsemester 5 Religionswissenschaften 25 %, Fachsemester 3 Vorgelegt am: 11. Januar 2011 Gliederung: 1.Einleitung Seite 5 1.1Problemdarstellung Seite 5 1.2Zielsetzung und Aufbau der Arbeit Seite 6 2.Hauptteil Seite 7 2.1Grundlagen und Definitionen Seite 7 2.1.1Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland Seite 7 2.1.2Der Supreme Court der USA Seite 8 2.2Die Begrifflichkeit der 'Justizialisierung der Politik' Seite 9 2.2.1Die 'Justizialisierung der Politik' am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland Seite 10 2.2.2Die 'Justizialisierung der Politik' am Beispiel der USA Seite 13 2.2.3Unterschiede zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland in Hinblick einer 'Justizialisierung der Politik' Seite 15 3.Fazit und Ausblick Seite 17 4.Literaturverzeichnis Seite 21 5.Eigenstandigkeitserklarung Seite 26 1. Einleitung: 1.1 Problemdarstellung: 'Die Annahme einer Entscheidung erscheint nur dann rational, wenn der Wiederstand teurer kame als die Unterwerfung. Klassischerweise ist dies eine Frage der Macht: Wer sich gegen seinen Willen unterwirft, der sieht in der Regel die angedrohten Sanktionen als großeres Übel. Die Vermeidung der Sanktionen verspricht also einen hoheren Nutzen als die Aufrechterhaltung des eigenen Interesses. Von einer vergleichbaren Macht kann im Falle von Verfassungsgerichten allerdings keine Rede sein. Regierungen und parlamentarische Mehrheiten unterwerfen sich dem Willen von Verfassungsgerichten, obwohl diese gerade keine eigenen Sanktionsressourcen besitzen, mit denen sie ihren Willen im Widerstandsfall selbst durchsetzen konnten' , so Llanque. Auch Klaus Stuwe, Professor der Vergleichenden ...