Die Rechtsprechung zur Differenz zwischen Meinungs- und Tatsachenaußerungen in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH und die Folgen fur die Massenmedien
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 10, Universitat Potsdam, Veranstaltung: Seminar zur Meinungsfreiheit der Medien, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgrenzung von Meinungsaußerung und Tatsachenbehauptung sind vom BGH und vom BVerfG mehrfach behandelt worden und gestaltet sich regelmaßig als außerst schwierig. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsaußerung ist eines der zentralen Probleme des Medienrechts. Eine Definition dieser beiden Begriffe gestaltet sich außerst schwierig. Gerade weil, wie in der Literatur mehrfach angefuhrt wird, die Meinungsfreiheit in der Vergangenheit bis an die außersten Grenzen ausgeweitet wurde.1 Allgemein bekannt sind die Ausfuhrungen wonach eine Meinung im Unterschied zur Tatsachenbehauptung durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafurhaltens gepragt. Es handelt sich um die personliche Auffassung, die sich der Einzelne zu Verhaltnisses, Ereignissen, Ideen oder Personen.2 Tatsachenaußerung sind hingegen dem Beweis zuganglich. Diese allseits bekannten kurzen Lehrbuchdefinitionen werden im nachfolge nden noch naher erlautert, um dann festzustellen, dass eine Abgrenzung sich als außerst schwierig erweist. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist fur die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. 3 Die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der personlichen Ehre (Art. 5 II GG) Grenzen ziehen konnen, muss ebenfalls geklart werden. Wie diese Auffassungen im Hinblick auf die Massenmedien betrachtet wirken, darf nicht vergessen werden, einen kurzen Überblick daruber zu verschaffen, was eigentlich unter dem Begriff Massenmedien zu verstehen ist. Im Übrigen mussen die Ansichten der beiden Gerichte grob anhand von verschiedenen Urteilen dargestellt werden, um dann abschließend ein Resumee zu ziehen, wie diese Auffassungen sich letztlich auf die Massenmedien auswirkten. [...] 1 Thomas Vesting, AoP, 122, 336, 338 2 BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (14) 3 BVerfGE 61, 1 (7 f.); 99, 185 (196 f.)
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