Forschungsarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universitat Wien (-), Veranstaltung: -, Sprache: Deutsch, Abstract: Eingedenk etwa einer hochinteressanten Vorlesung ua bei Prof Dr Hopfel sowie dem (wissenschaftlich-)nachdenklichen Geiste etwa von Prof Dr. Kert an der Universitat Wien wird im Folgenden die so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' im Kontext der so genannten 'unechten' Unterlassungdelikte im Rahmen der so genannten 'Quasikausalitat' sowie im Rahmen der grob pflichtwidrigen Unterlassung Dritter bei Durchbrechung des Risikozusammenhangs im (o) Strafrecht analysiert. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit die obgenannte Wortfolge im aktuellen (o und d) Prozessrecht angebracht ist. Wissenschaftlich wird fernerhin auf Fehlbehauptungen ua von Bumberger, Rechberger, Tipold, Fuchs, Kienapfel/Hopfel - stets in sachlicher und respektvoller, gleichwohl entschieden die Fehlerhaftigkeit der Argumentation darlegenden Weise - in extenso eingegangen. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit in der Prozesspraxis Sachverstandige der so genannten 'an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit' sich bedienen konnen. Umrahmt wird diese wissenschaftliche Untersuchung ua von trivial-statistischen Untersuchungen, wobei u.a. Fehlbehauptungen etwa von Mises und die axiomatische (!) Normierungsbedingung von Kolmogorow, vermeintlich treffend 'heruntergebrochen' in die (reale!) Welt der statistischen Praxis, als problematisch und inkorrekt im Kontext der so genannten 'an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit' sachlich und verstandlich fur den Rechtspraktiker und Rechtsdogmatiker kommuniziert werden. Neben (trivial-)stochastischen Fehlern iSv unzulassigen 'Vermengungen' erfolgt uberdies - unter (impliziter) Wurdigung ua von Arbeiten Ludwig Wittgensteins ein sprachlicher Aufriss der unterschiedlichen 'Wahr'-nehmungswinkel, unter (impliziter) Einbeziehung historischer Komponenten. Prozesspraktisch wird uberdies Gestaltungsspielraum im Kontext gutachterlicher Behauptungen aufgezeigt. So wie etwa der sog 'wahre Wert' ein (rein) theoretisches Konstrukt ist, ebenso wie etwa der (rein) theoretische Begriff der so genannten 'Unendlichkeit', wird - vor dem Anspruch wissenschaftlich, serios, ernstlich, zugleich lebensnah, verstandlich und geduldig Wesentliches zu sagen, was bisher in dieser Form so nicht 'wirklich' gesagt wurde, darzulegen. Staatsanwalte, Rechtsanwalte, Sachverstandige (nicht nur im Sektor des d & o Strafrechts) sollten hiervon ihren (personlichen) Nutzen ziehen konnen. Diesem praktischen Anspruch sieht sich diese Arbeit verpflichtet.