Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena, 53 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 wurde die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG beseitigt. Bereits vor der Gesetzesinitiative wurden durch standige Rechtsprechung des BAG die Ruckzahlungsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des Art. 12 GG (Schutz der Freiheit der Arbeitsplatzwahl) und § 242 BGB (Treu und Glaube) unterzogen. Seit der Novellierung ist eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307-309 BGB vorzunehmen. Gem. § 310 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz BGB sind die Regelungen des AGB-Rechts auch 'auf Arbeitsvertrage' anzuwenden. Darunter ist nicht nur der Abschluss eines Arbeitsver-trages zu verstehen, sondern auch deren Änderungen und Aufhebungen, sowie nachtragliche Erganzungen. Dabei sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berucksichtigen. Unter Arbeitsrecht werden sowohl Gesetze als auch das Richter-recht verstanden. Hierbei kann an eine Ruckzahlung von Ausbildungskosten ge-dacht werden, welche nicht im Gesetz geregelt sind, sondern als Richterrecht fur zlassig erklart wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass unter 'Besonderheiten im Abeitsrecht' nicht die bisherigen richterlichen Regelungen zu beachten sind. Es ist vielmehr die Frage zu stellen, wodurch eine Abweichung von den zivil-rechtlichen Maßnahmen begrundet werden kann. Was unter dieser Wort-schopfung zu verste-hen ist, bleibt in der Literatur jedoch umstritten. Ziel dieser Arbeit ist die Erlauterung von Aus- und Fortbildungsvertragen. Diese Ver-trage werden in aller Regel aus dem Grund geschlossen, mit dem Ziel seinen Mit-arbeiter nach der Weiterbildungsmaßnahme an sein Unternehmen binden zu kon-nen, um so die aufgewendeten Kosten zu amortisieren oder diese - zumindest teil-weise - erstattet zu bekommen. Daher ist der Kern von Aus- und Fortbildungsvertra-gen beziehungsweise Erganzungsvereinbarungen die sogenannte Ruckzahlungs-klausel. In Folge dessen sollen vordergrundig die gestalterischen Moglichkeiten von Fortbildungsklauseln mit Schwerpunkt auf die Ruckzahlungsformulierungen, sowie einzelne geeignete und nicht geeignete Formulierungsvorschlage von Ruckzah-lungsklauseln vorgestellt werden, die sich an der Maßgabe der BAG-Urteile und der AGB-Inhaltskontrolle orientieren