Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg (Institut fur Politische Wissenschaft), 2 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht als System kollektiv bindender, Handlungserwartungen stabilisierender Regeln bedarf, um uberhaupt bestehen zu konnen, einer staatlich organisierten Macht. Deren Aufgabe ist es, seine Einhaltung durchzusetzen und Verstoße zu sanktionieren, die Rechtsprechung auf ein solides organisatorisches Fundament zu stellen und von Legislative oder Exekutive getroffene Entscheidungen umzusetzen. Dies gilt fur jede Form gesetzten Rechts, fur subjektive, individuelle Handlungsfreiheiten sichernde Rechte ebenso wie fur Teilnahmerechte, die die gleichberechtigte Partizipation aller Rechtsgenossen am Prozess der Gesetzgebung garantieren, kurz: fur private und offentliche Autonomie. Doch wann konnen solche fur die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft bindenden, vom Staat durchgesetzten und sanktionierten Regeln Geltung beanspruchen? Der Verweis auf eine etwaige Existenzbegrundung des Rechtsystems insgesamt als erwartungsstabilisierendes, das menschliche Zusammenleben erleichterndes Regelwerk kann zwar die Frage nach dem Sinn des Staates als solchem beantworten, nicht aber die nach der Legitimitat kollektiv bindender Entscheidungen: Die Vorstellung, Gesetze konnten Legitimitat durch ihre Form,also durch ihre bloße Eigenschaft als gesetztes Recht erhalten, ist mit einem modernen Verstandnis von Demokratie und Rechtsstaat nicht vereinbar. In einer sakularen, pluralistischen, im Popperschen Sinne offenen Gesellschaft kann auch die inhaltliche Qualitat bindender Regeln, etwa deren moralischer Gehalt oder die angebliche Übereinstimmung mit dem Willen der Bevolkerung, nicht legitimitatssteigernd wirken. Ihre volle Legitimitat erhalten kollektiv bindende Entscheidungen vielmehr erst durch den Prozess der Rechtsetzung, der seine legitimitatserzeugende Kraft aus dem demokratischen Verfahren bezieht. Dieses besteht einerseits aus der Rechtsetzungskompetenz der Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft selber, die in der Legislative ihre institutionelle Entsprechung findet und sich als offentlicher, von Debatten und Diskussionen gepragter Prozess der Gesetzgebung manifestiert, andererseits aus der offentlichen Kommunikation uber politische Fragen in Parteien und Verbanden, in Gremien und in der Medienoffentlichkeit. Aufgabe dieser diskursiven Verstandigung ist es, die Entscheidungen von Exekutive und Legislative zu beeinflussen und so eine Übereinstimmung zwischen den Argumenten der Burger und dem Handeln der Volksvertreter herzustellen.