Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Otto-von-Guericke-Universitat Magdeburg (Fakultat fur Wirtschaftswissenschaft), Veranstaltung: Risikomanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Lagebericht soll es den Berichtsadressaten ermoglichen, durch zusatzliche Informationen ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Unternehmenslage zu erhalten. Dabei gehen die Anforderungen an die Lageberichterstattung uber die Generalnorm des § 264 (2) HGB hinaus, denn es ist ebenso auf die Risiken der kunftigen Entwicklung einzugehen. Das Gesetz definierte jedoch keine genaue Eingrenzung des Begriffes Risiko, und somit liegt es im Ermessen des Unternehmens es abzugrenzen. Es soll erortert werden, inwieweit Unternehmen ihre Ermessensspielraume nutzen, ohne die Grundsatze ordnungsmaßiger Lageberichterstattung zu verletzen. Des weiteren wird auf den Zusammenhang zwischen Risikobericht und Prognosebericht eingegangen. Beide Berichte sollten strikt voneinander getrennt werden, dennoch ist eine gewisse Zusammengehorigkeit feststellbar. Wenn also schon Risiken im Prognosebericht mit verarbeitet wurden, warum wurde dann der § 289 (1) HGB um den Halbsatz ' dabei ist auch auf die Risiken der kunftigen Entwicklung einzugehen' erweitert. Damit stellt sich die Frage nach dem Ziel des KonTraG 'Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich'.