Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg (Fachbereich Wirtschaft Sankt Augustin), Veranstaltung: 'Besteuerung der Unternehmung', 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen abzugrenzen, muss zuerst der Begriff des Arbeitslohns bestimmt werden. Eine Definition hierzu findet sich in R 70 LStR welche besagt, dass 'Arbeitslohn .. die Gegenleistung fur das Zurverfugungstellen der individuellen Arbeitskraft' ist. Hierzu zahlen grundsatzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhaltnis veranlasst sind (H 70 LStH). Es ist unerheblich, ob die Einnahmen aus einem bestehenden, einem kunftigen oder aus einem fruheren Dienstverhaltnis zufließen. Grundsatzlich unterliegen alle Einnahmen, die durch ein Dienstverhaltnis veranlasst sind, dem Lohnsteuerabzug. Ausnahmen hierzu bestehen nur fur zwei Fallgruppen. Die erste Ausnahme bilden bestimmte Einzelfalle, in denen der Gesetzgeber auf eine Besteuerung verzichtet hat. Diese Steuerbefreiungsvorschriften finden sich uberwiegend in § 3 EStG. Auf einige dieser Vorschriften soll spater genauer eingegangen werden. Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um die nicht steuerbaren Zuwendungen. Diese sind wesentlich schwieriger zu bestimmen, da es sich um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die nicht als Gegenleistung fur das Zurverfugungstellen der individuellen Arbeitskraft zugewendet werden. Es fehlt ihnen am Veranlassungszusammenhang, wodurch erst gar kein Arbeitslohn entsteht. Die nicht steuerbaren Zuwendungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen sind es Leistungen die der Arbeitgeber im ganz uberwiegend betrieblichen Interesse erbringt, zum anderen sind es Leistungen in Form von Aufmerksamkeiten. Die folgende Abbildung soll nochmals die Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn verdeutlichen, bevor auf die nicht steuerbaren Zuwendungen naher eingegangen wird.