Der 11. September 2001 war Ausgangspunkt eines internationalen "Kriegs gegen den Terrorismus", der grundlegende Fragen fur die
Normenordnung des Volkerrechts aufwarf. Fast genau 20 Jahre spater endet die militarische Prasenz in Afghanistan auf denkbar
desillusionierende Weise. Doch unterliegt ein Staat komplementar zu den rechtlichen Voraussetzungen fur den Beginn einer
Intervention auch Pflichten, wenn er eine Intervention abbricht oder beendet?