Mit dem Tod einer Person geht deren Vermogen auf den oder die Erben uber. Diesen Vorgang bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt also rechtlich in die »Fußstapfen« des Erblassers. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Tod einer Person, auf deren Erben uber.
Der Erbe erwirbt im Rahmen der Erbschaft nicht nur das Vermogen, das sich im Nachlass befindet, er hat grundsatzlich auch fur die hinterlassenen Schulden des Erblassers einzustehen. Kraft Gesetzes haftet der Erbe fur die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehoren außer den vom Erblasser herruhrenden Schulden, die den Erben als solchen treffen, Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Der Erbe haftet fur Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermogen, also mit dem Vermogen des Nachlasses und seinem privaten Vermogen (sog. Eigenvermogen). Die Nachlassglaubiger konnen sich also mit ihren Forderungen sowohl an das Privatvermogen des Erben als auch an das Aktivvermogen des Nachlasses halten.
Allerdings raumt das Gesetz dem Erben Moglichkeiten ein, seine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßnahmen zu beschranken. Macht der Erbe von dieser Moglichkeiten Gebrauch, wird der Nachlass von seinem Eigenvermogen getrennt. Der Erbe haftet dann fur Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem Eigenvermogen. Die Nachlassglaubiger konnen sich vielmehr nur noch an den Nachlass halten und nicht mehr auf das Eigenvermogen des Erben zugreifen.
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